SPIELREGELN – LASERMAXX BRAUNAU

Lasertag ist ein Sport- und Freizeitspiel. Im Indoorspielplatz „Funnymotion“ versuchen mehrere Spieler, ausgestattet mit einer Weste und einem Lasertagger, Energie von Kristallen zu absorbieren und die gegnerische Mannschaft zu markieren. Die einzigen dauerhaften Lichtquellen, neben den Notausgangsleuchten, sind Schwarzlicht sowie andere Lichteffekte. Um die Atmosphäre zu unterstützen und die Orientierung zu erschweren wird die Spielfläche mit Musik beschallt. Das Spiel birgt an sich keine Gefahren. Dennoch sind Verletzungen bei einem Bewegungsspiel nie ganz auszuschließen. Um diese weitgehend zu minimieren, gelten folgende Verhaltensregeln auf dem Spielfeld:

  1. Kein physischer Kontakt mit Mitspielern. Schlagen, Abdrängen oder Versperren des Weges sind verboten.
  2. Auf der Spielfläche nicht schnell laufen. Vorsicht, Hindernisse versperren manchmal unerwartet den Weg.
  3. Das Verdecken der Sensoren auf der Weste ist untersagt.
  4. Die Spielfläche darf nur in Socken betreten werden.
  5. Notausgänge nur im Brandfall öffnen. (Es drohen 50€ Bearbeitungsgebühr sowie eine Anzeige bei Missbrauch)
  6. Der Spieler haftet für alle Defekte an der Ausrüstung bzw. der Halle durch unsachgemäße Handhabung.
  7. Den Anweisungen des Personals ist ausnahmslos Folge zu leisten. Ein Verstoß gegen diese Regeln wird mit Abbruch des Spiels geahndet.Einen Ersatz für die verbleibende Spielzeit erhält der Spieler in diesem Falle nicht.

Das Betreten der Spielfläche geschieht auf eigene Gefahr. Ersatzansprüche wegen einer Haftung aus unerlaubter Handlung gegen die Betreiber des Spiels, KS ENTERTAINMENT GmbH in 5280 Braunau, Laabstraße 74 und deren gesetzliche Vertreter oder Erfüllungsgehilfen werden ausgeschlossen. Dies betrifft nicht Ansprüche des Spielers wegen Produkthaftung oder Ansprüche wegen einer dem Betreiber zurechenbaren Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Ebenso nicht Ansprüche für Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung
des Betreibers oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Betreibers beruhen